Kindergartenpflicht:
(entsprechend der für Oberösterreich geltenden Novelle zum Oö. KBG, LGBI. NR. 43/2009)
Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bzw. im Jahr vor dem Schuleintritt verpflichtend. Für Kinder, die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit sind, ist der Besuch des Kindergartens freiwillig. Für ein kindergartenpflichtiges Kind ist es gesetzlich vorgesehen, dass es den Kindergarten an 5 Tagen pro Woche und im Ausmaß von
20 Wochenstunden besucht. Der Besuch hat grundsätzlich an den Vormittagen zu erfolgen. Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuches ist durch die Eltern nachzuweisen (z.B. Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und durch eine telefonische Verständigung, eine schriftliche Entschuldigung oder durch ein ärztliches Attest zu belegen.
Gerechtfertigtes Fernbleiben ist analog zum Schuljahr mit den Haupt-, Weihnachts- und Osterferien und mit maximal 5 Wochen zusätzlicher Abwesenheit (z.B. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt.
Laut OÖ Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz haben Kinder Anspruch auf insgesamt 5 Wochen Ferien pro Arbeitsjahr, davon mindestens 2 Wochen durchgehend.
Aufnahme von Asylkindern
Für Asylkinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich gilt ebenso die Kindergartenpflicht. Die Hauptwohnsitzbegründung entsteht grundsätzlich mit Antragstellung auf Asyl, spätestens mit Aufnahme in die Landesversorgung.